1. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) der Domeni Grundel Media (nachfolgend „DGM“) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nicht anerkannt, es sei denn, DGM stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn  die DGM in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des Kunden die vertraglichen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
  2. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden neben diesen AGB erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von der DGM ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Ergänzungen und Abänderungen eines erteilten Auftrages sowie für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
  3. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen.

2.  Vertragsschluss

Kostenvoranschläge der DGM sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen – auch wenn sie als „Angebot“ bezeichnet sind – lediglich die Aufforderung an den Kunden dar, der DGM ein dem Kostenvoranschlag entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Ein solches Angebot ist bindend und kann von der DGM innerhalb von vier Wochen nach Zugang durch schriftliche Bestätigung bzw. tatsächliche Erbringung der Leistung angenommen werden.

3.  Stornierung

Bei Stornierung fest bestellter Dienstleistungen, Aufträge oder gebuchter Termine von Seiten des Kunden, ist die DGM berechtigt, dem Kunden folgende Ausfallgebühren in Rechnung zu stellen, soweit diesbezüglich keine anderweitige Vermietung, Belegung oder Buchung erfolgen kann:

Die Geltendmachung etwaig weitergehender Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften und/oder nach diesen AGB bleibt von dieser Regelung unberührt.

4.  Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Alle Preise der DGM verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit sich nach Vertragsschluss Erweiterungen der Leistungen ergeben, die DGM nicht zu vertreten hat, können sich auch die dem Vertragsschluss zugrunde gelegten Preise ändern. Entspricht insbesondere das vom Kunden gelieferte und zu bearbeitende Material (wie z. B. Mischungsformate, Datentransferformate, etc.) oder sonstige zuvor vom Kunden übermittelte Informationen (z. B. Länge des Films, Anzahl oder Schwierigkeitsgrad der Effekte, etc.) nicht den zunächst bei Angebotsannahme vorausgesetzten Gegebenheiten, so werden etwaige infolge dessen zusätzlich erbrachte Leistungen in entsprechendem Umfang zusätzlich in Rechnung gestellt.
  2. Preise der DGM schließen Transport- und Verpackungskosten nicht ein. Diese Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind vom Kunden zusätzlich zu den jeweils vereinbarten Preisen zu entrichten.
  3. Tritt nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine erhebliche Verschlechterung ein und wird hierdurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der DGM gefährdet, ist die DGM berechtigt, die Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern, bis der Kunde seine Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt hat, oder vom Vertrag unter Abrechnung der bereits erbrachten Teilleistungen zurückzutreten.
  4. Von der DGM verauslagte Kosten für Leistungen Dritter werden dem Kunden gegenüber mit einem Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 20 % auf diese Kosten weiterberechnet.
  5. Soweit einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, werden alle Leistungen der DGM und der von ihr beauftragten Subunternehmer schichtweise berechnet. Eine Schicht entspricht einem Arbeitstag mit acht Produktionsstunden. Soweit die Abrechnung Stunden- oder Minutenweise vereinbart ist, gilt jede begonnene Stunde als volle Stunde bzw. jede begonnene Minute als volle Minute. Bei einer Abrechnung nach Minuten gilt eine Mindestberechnung von 15 Minuten.
  6. Für jeden in sich abgeschlossenen Leistungsteil kann von der DGM eine Abschlagzahlung in Höhe des jeweils erbrachten Leistungswerts verlangt werden. Die DGM kann dafür eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung die Abschlagzahlung zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die DGM berechtigt, die Erfüllung weiterer eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern oder vom Vertrag unter Abrechnung der bereits erbrachten Teilleistungen zurückzutreten.
  7. Die DGM ist berechtigt, für vom Kunden gewünschte Zusatzleistungen und/oder Auftragsänderungen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, welche sich an den für den Auftrag vereinbarten Zahlungsmodalitäten orientiert. Wird eine solche Vorauszahlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbracht, ist die DGM berechtigt, die Erfüllung weiterer eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag bis zur vollständigen Erbringung der Vorauszahlung zu verweigern oder vom Vertrag unter Abrechnung der bereits erbrachten Teilleistungen zurückzutreten.
  8. Rechnungen der DGM sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang beim Kunden oder mit Eintritt des Annahmeverzuges ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen gelten innerhalb von drei Werktagen nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Im Übrigen hinaus gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  9. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist die DGM unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen und sämtliche Lieferungen und Leistungen bis zum vollständigen Forderungsausgleich zurückzubehalten sowie sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 8 dieser AGB geltend zu machen.
  10. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der DGM anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5.  Einzelne Leistungen

  1. Die DGM ist berechtigt, zur Ausführung von Kundenaufträgen Subunternehmer zu beauftragen.
  2. Vermietung von Räumlichkeiten und anderen Sachen, Gebrauchsüberlassungen
  • Der Kunde hat sich sofort bei Übernahme der Mietsache von deren Vollständigkeit und äußeren Beschaffenheit zu überzeugen. Beschädigungen oder andere Beeinträchtigungen an den Mietsachen sind der DGM unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für etwaige Transportschäden. Spätere Beanstandungen bezüglich etwaiger offensichtlicher Mängel werden von der DGM nicht anerkannt.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die ihm von der DGM überlassenen Sachen pfleglich zu behandeln und sach- und ordnungsgemäß zu versichern. Eine Untervermietung oder anderweitige Überlassung der Mietsache an Dritte ist nur nach vorherigem schriftlich zu erklärendem Einverständnis der DGM zulässig.
  • Die Gefahr (einschließlich des Transportrisikos) geht auf den Kunden über, sobald die Mietsache an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung die DGM verlassen hat. Der Kunde ist verpflichtet, eine Transportversicherung auf seine Kosten abzuschließen. Am Ende der Mietzeit hat der Kunde die jeweilige Mietsache auf seine Kosten an die DGM zurückzusenden. Der Kunde trägt dabei die Transportgefahr. Dies gilt auch für den Fall, dass die DGM für den Kunden den Transport übernimmt. Der Kunde ist verpflichtet, bei Beschädigung, Zerstörung oder Entziehung des Mietgegenstandes, beispielsweise durch Diebstahl, die DGM unverzüglich über den Sachverhalt zu informieren.
  • Vermietete Räume sind mit Beendigung der Benutzung in gleichem Zustand zurückzugeben, wie sie bei Beginn der Vermietung an den Kunden übergeben worden sind. Während der Dauer von Abbau- und Aufräumarbeiten wird die volle vereinbarte Miete berechnet. Der Kunde trägt die Kosten für infolge seines Gebrauchs notwendige Abbau- und/oder Aufräumarbeiten sowie für etwaige Müll- und/oder Schuttbeseitigungen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Termine für Beginn und Beendigung seiner Arbeiten einzuhalten. Ein Anspruch auf die weitere Überlassung der Räumlichkeiten bei Terminüberschreitungen sowie an Wochenenden und Feiertagen besteht nicht, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  • Die DGM übernimmt keine Haftung für Gegenstände irgendwelcher Art, die der Kunde in die gemieteten Räume eingebracht hat und gewährt hierfür auch keinen Versicherungsschutz. Soweit Betriebsstörungen oder sonstige betrieblich bedingte Unterbrechungen, die nicht vom Kunden oder deren Hilfspersonen zu vertreten oder verursacht sind, die Erbringung der vereinbarten Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vier Stunden hintereinander unmöglich machen, entfällt für die darüber hinausgehende Dauer der Störung der Entgeltanspruch der DGM bis zur Behebung der Störung. Der Kunde ist nur berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die Störung unverzüglich nach Kenntniserlangung der DGM mitteilt und die Störung nicht innerhalb von vier Stunden seit Kenntniserlangung auf Seiten der DGM behoben werden kann sowie der Kunde durch die Leistungsstörung in seinen wirtschaftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt ist.
  • Werden auf den Apparaturen / Geräten der DGM durch den Kunden Bild- und /oder Tonaufnahmen überspielt oder verarbeitet, so übernimmt die DGM keinerlei Haftung für die fachmännische Ausführung dieser Arbeiten bzw. das diesbezügliche Ergebnis.

3. Technische Leistungen

  • Die Prüfung und Begutachtung der zur Bearbeitung übergebenen Film-, Video- und Tonmaterialien, insbesondere hinsichtlich deren Qualität, Vollständigkeit, etc., ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung der DGM, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  • Die DGM ist berechtigt, alle zur Ausführung der Aufträge erforderlichen Änderungen an den angelieferten Materialien durchzuführen sowie vorhandene, für die Bearbeitungszwecke hinderliche Markierungen, Bezeichnungen, Beschriftungen etc. gegen Berechnung zu entfernen.
  • Alle von der DGM hergestellten Dateien und Datenträger (z. B. Schnittlisten) sowie die für die Leistungserbringung notwendigen erstellten Unterlagen bleiben, unabhängig von der Vergütung der Leistung, im Eigentum der DGM.
  • Die Beurteilung von Farben und Tönen ist subjektiv und daher unterschiedlich. Soweit keine anderweitigen ausdrücklichen schriftlichen Anweisungen des Kunden vorliegen, erfolgt die Abstimmung der Farben und Töne bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen der DGM. Für material-, prozess- oder systembedingte Farb- bzw. Tonschwankungen gelten die handelsüblichen Toleranzen.
  • Werden auf den Apparaturen / Geräten der DGM durch diese Bild- und /oder Tonaufnahmen überspielt oder verarbeitet, die ursprünglich nicht auf diesen Apparaturen / Geräten aufgenommen worden sind, so übernimmt die DGM lediglich die Verpflichtung, die Umspielung bzw. Verarbeitung fachmännisch durchzuführen.
  • Sind Abmischungen von Mehrkanalaufzeichnungen oder Hauptmischungen von Fernseh- oder Kinofilmen vorzunehmen, ohne dass der Kunde oder ein von Ihm benannter verantwortlicher Mitarbeiter (insbesondere der Regisseur) anwesend ist, übernimmt die DGM nur die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch nach dem jeweiligen Stand der Technik durchzuführen.

4. Aufbewahrung von Filmen und anderen digitalen oder analogen Datenträgern:

  • Eine Verpflichtung der DGM zur Aufbewahrung der zur Leistungserfüllung hergestellten Dateien und Datenträger (z.B. Schnittlisten) sowie sonstiger Unterlagen über die vertraglich vereinbarte Bearbeitungszeit hinaus besteht nicht. Auf schriftliche Aufforderung und auf seine Kosten erhält der Kunde Sicherungskopien zur eigenen Aufbewahrung.
  • Die Aufbewahrung der vom Kunden zum Zwecke der Leistungserfüllung übergebenen Bild- und Tonträger oder sonstiger Materialien erfolgt für die Dauer der vertraglich vereinbarten Bearbeitungszeit unentgeltlich. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung der DGM. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die DGM berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist an die zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Kunden zu senden. Falls die Ankündigung als postalisch unzustellbar zurückkommt, ist die DGM befugt, nach Ablauf eines Monats seit deren öffentlicher Zustellung das Material nach ihrer Wahl auf Rechnung und Gefahr des Kunden anderweitig zu hinterlegen, öffentlich zu versteigern, als Altmaterial zu verkaufen oder zu vernichten.

6.  Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, der DGM sämtliche für die Leistungserfüllung erforderlichen Ausgangsmaterialien, Unterlagen und gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig und vollumfänglich zur Verfügung zu stellen.
  2. Durch die Auftragserteilung versichert der Kunde, dass er zur Erteilung des Auftrages sowie zur Vornahme aller damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Verfügungen befugt ist, insbesondere, dass durch die Ausführung des Auftrages durch die DGM Rechte Dritter nicht verletzt werden, dass behördliche Maßnahmen, gesetzliche Bestimmungen etc. der Auftragserteilung nicht entgegenstehen und dass von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, etc.) wahrgenommene Rechte gewahrt sind. Der Kunde stellt die DGM ausdrücklich von allen etwaigen Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften oder sonstiger Rechteinhaber oder Verwerter frei.
  3. Mit der Auftragserteilung überträgt der Kunde der DGM die Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrechte an allen Filmwerken und Laufbildern, auf die sich der Auftrag bezieht, für die Dauer der Leistungserfüllung durch die DGM.
  4. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet,
  • ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Sicherheits- bzw. Zweitmaterial zur Verfügung zu halten;
  • für vollen Versicherungsschutz der übergebenen Materialien zu sorgen;
  • der DGM unverzüglich etwaige Änderungen seiner Anschrift, der Firma oder der Rechteinhaber mitzuteilen;
  • etwaig dritte Rechteinhaber über diese AGB zu informieren;
  • Leistungen fristgerecht abzunehmen.

7.  Fristen, Lieferzeit und Lieferhindernisse

  1. Fristen und Termine sind stets voraussichtliche Zeitangaben. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
  2. Eine Frist beginnt jeweils mit dem Zugang der entsprechenden Auftragsbestätigung beim Kunden, bzw. mit Beginn der Erbringung der Leistung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Ablieferung der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Einzelanweisungen und gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen zu laufen. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen verlängern eine vereinbarte Frist entsprechend des Umfangs der gewünschten oder notwendigen Änderungen. Dasselbe gilt entsprechend bei Verzögerungen bei der Anlieferung von zu bearbeitendem Ausgangsmaterial, Unterlagen, etc. durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen.
  3. Ist der DGM aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von ihr nicht zu vertretender Umstände eine termingerechte Auslieferung oder Fertigstellung der Leistung nicht möglich, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Umstände verlängert.
  4. Bei einem Leistungshindernis im Sinne von Ziffer 7.3 von länger als einem Monat sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der ausstehenden Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Im Falle der Unmöglichkeit der Erbringung der vereinbarten Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die DGM nicht erkennbar war und von dieser nicht zu vertreten ist, ist die DGM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die DGM verpflichtet sich, den Kunden über die Unmöglichkeit unverzüglich nach Kenntniserlangung zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. Schadensersatzansprüche gegenüber der DGM stehen dem Kunden diesbezüglich nicht zu.
  6. Die DGM ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Erbringung von Teilleistungen und deren Rechnungslegung nach Ziffer 4.6 dieser AGB berechtigt.

8.  Eigentums- / Rechtevorbehalt

  1. Die DGM behält das Eigentum an den von ihr hergestellten, bearbeiteten und/oder gelieferten Gegenständen und/oder Materialien bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend: „Vorbehaltsware“), sofern ihr daran Eigentum zusteht.
  2. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware vor deren vollständiger Bezahlung an Dritte weiter, tritt er bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen der DGM ihm gegenüber seine Forderungen und Ersatzansprüche gegenüber diesen Dritten bereits jetzt in Höhe der ausstehenden oder zu erwartenden Forderungen an die DGM ab. Die DGM nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die vorstehende Befugnis zur Weiterveräußerung und Forderungseinziehung gilt nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs und nicht bei Bestehen eines Abtretungsverbotes zwischen dem Kunden und dem Dritten.
  3. Die weitere Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag der DGM. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen oder Leistungen Dritter, so erwirbt die DGM an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das Gleiche gilt, wenn die Vorbehaltswaren mit anderen, nicht der DGM gehörenden Gegenständen vermischt werden.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Kunde der DGM darüber unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die DGM unbeschadet ihrer Rechte gem. Ziffer 4 dieser AGB berechtigt, nach erklärtem Rücktritt die Vorbehaltsware vom Kunden herauszuverlangen, abzuholen und zu verwerten.
  6. Bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Auftrages übereignet der Kunde der DGM sicherungshalber alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung in den Besitz der DGM gelangten und in seinem Eigentum stehenden Gegenstände, insbesondere Filmnegative, MAZ-Bänder, sonstiges Filmausgangsmaterial einschließlich etwaiger Anwartschaften.
  7. Entstehen bei der DGM, bzw. erwirbt diese im Zusammenhang mit der von ihr erbrachten Leistung Nutzungs-, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte, so erfolgt die Rechteübertragung auf den Kunden aufschiebend bedingt bis zur vollständigen Vergütung der bei der DGM in Auftrag gegebenen Leistungen.

9.  Gefahrübergang

  1. Unbeschadet der in Ziffer 5.2 lit. c) dieser AGB getroffenen Regelung geht die Gefahr mit Übergabe der Leistung der DGM auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in den Verzug der Annahme gerät.
  2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die DGM die Leistung an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.

10.  Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln

  1. Jede bestimmungsgemäße, kommerzielle Verwendung, Veräußerung oder Bearbeitung der von der DGM erbrachten Leistung durch den Kunden oder Dritte auf Seiten des Kunden gilt als mangelfreie Abnahme der Leistung.
  2. Der Kunde hat zur Feststellung etwaiger Mängel die vertragsgegenständliche Leistung der DGM unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, falls sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen der DGM binnen einer Woche nach Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich anzuzeigen. Geht eine solche schriftliche Mängelanzeige nicht binnen vorgenannter Frist zu, gilt das Werk dennoch als abgenommen. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, entfallen seine Gewährleistungsrechte bezüglich der bei Erhalt offensichtlichen Mängel.
  3. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde binnen 14 Tagen ab deren Auftreten, spätestens aber innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich der DGM gegenüber anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden.
  4. Im Falle eines Mangels ist die DGM nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Herstellung einer mangelfreien Sache berechtigt. Zur Mängelbeseitigung, bzw. Neuherstellung, wird der DGM eine Frist von 20 Tagen nach Zugang der Mängelanzeige und Übergabe der mangelhaften Sache eingeräumt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist die DGM zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt.
  5. Soweit die DGM den Mangel nicht zu vertreten hat, ist sie berechtigt, die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, wenn die Nacherfüllungskosten den Wert vertraglichen Leistung im mangelfreien Zustand um 150 % übersteigen. Das Gleiche gilt, wenn die Nacherfüllungskosten die aufgrund des Mangels bestehende Wertminderung (Mangelunwert) um 200 % übersteigen.
  6. Schlägt die Nachbesserung durch die DGM zweimal fehl, verweigert die DGM die Erfüllung ernsthaft und endgültig oder verweigert sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Darüber hinaus kann der Kunde Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatz verlangen. Die Rechte des Kunden zum Rücktritt und/oder auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
  7. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme ausdrücklich schriftlich vorbehalten hat.
  8. Die Mängelhaftung der DGM erlischt, wenn der Kunde ohne vorherige Zustimmung der DGM selbst oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unter Nichtbeachtung des Nachbesserungsrechtes gem. Ziffer 10.4 dieser AGB an dem gelieferten Material vornimmt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel der Leistung bereits bei Abnahme anhaftete und nicht auf seiner Veränderung beruht.
  9. Wegen Mängeln, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Verwendung des Vertragsgegenstandes oder durch eigenmächtige Veränderungen an diesem durch den Kunden oder einem Dritten entstehen, stehen dem Kunden keine Gewährleistungsansprüche zu.
  10. Nimmt der Kunde die DGM unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er dieser alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistung entstehenden Kosten zu ersetzen.
  11. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von der DGM nicht.

11.  Referenznutzung / Nennung

  1. Bei Film- und Fernsehproduktionen, an denen die DGM mitgewirkt hat, ist diese im Titelvorspann oder Nachspann in branchenüblicher Weise zu nennen
  2. Sollte ein weiterer Anbieter in einem gleichen Bereich für die dieselbe Produktion tätig gewesen sein, so ist die Nennung der DGM in ein angemessenes Verhältnis (d. h. Größe, Dauer, Positionierung, etc.) zu den jeweils erbrachten Leitungen (Menge, Qualität, etc.) zu setzen.
  3. Der Kunde räumt der DGM mit Auftragserteilung das Recht ein, Kopien der von der DGM bearbeiteten Filmsequenzen zu erstellen und nach Erstausstrahlung im Kino / TV, bzw. nach Veröffentlichung der DVD, auch auszugsweise und in Verbindung mit anderen Arbeiten der DGM jeweils zur Eigenwerbung, zu Präsentations- und Schulungszwecken zu nutzen. Dies schließt auch das Recht ein, die bearbeiteten Sequenzen, bzw. Teile davon auf einem sog. Showreel und/oder auf ihrer Internetseite zur Präsentation zu bringen.
  4. Die DGM ist berechtigt, den Namen des Kunden, dessen Firma und dessen Logo sowie die für den jeweiligen Kunden bearbeiteten Projekte auf ihrer Internetseite und in sonstigen Werbungen als Referenz aufzuführen.

13  Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Hauptsitz der DGM (Calw).